Zusammenfassung: Die Beschädigung der hinter einer Baustellenabsperrung befindlichen Randsteine eines Kreisverkehr kann nicht als Beschädigung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs qualifiziert werden, wenn eine Freigabe des Kreisverkehrs zur verkehrsmäßigen Benützung noch nicht erfolgte.
Rechtsgrundlagen: § 31 Abs 1 StVO

