Zusammenfassung: Die Durchführung von Verbesserungsarbeiten im Rahmen einer Garantieleistung rechtfertigen keine Ausnahme von der Beschäftigungsgenehmigungspflicht für ausländische Arbeitskräfte.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 2 AuslBG; § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG

