§ 129 Abs 1 Wr BauO
Der VwGH konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Verantwortung für die bewilligungsgemäße Nutzung der vermieteten Räumlichkeiten dem Mieter bzw dem Eigentümer obliegt.
VwGH 6.3.2001, 98/05/0087
§ 129 Abs 1 Wr BauO
Der VwGH konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Verantwortung für die bewilligungsgemäße Nutzung der vermieteten Räumlichkeiten dem Mieter bzw dem Eigentümer obliegt.
VwGH 6.3.2001, 98/05/0087
