§ 10 Abs 2 AVG; § 7 ZustG; § 9 Abs 1 ZustG
Die Übermittlung eines Bescheides mittels Telefax oder in Kopieform an den Parteienvertreter kann nicht als " tatsächliches Zukommen" iSd § 9 Abs 1 ZustG qualifiziert werden und begründet keine Heilung des aus der unterlassenen Zustellung an den Rechtsvertreter resultierenden Verfahrensmangels.

