§ 87 GewO 1994; § 91 Abs 2 GewO 1994
Der behördlicher Auftrag zur Beseitigung von Personen mit maßgeblichem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb entfaltet für den Gewerbetreibenden keine Rechtsfolgen, sondern dient nur der Mitteilung bzgl des Vorliegens eines Grundes, der die Entziehung der Gewerbeberechtigung rechtfertigen würde.

