§ 103 Abs 2 KFG; § 44a Z 1 VStG
Aus dem Spruch des Straferkenntnisses muss erkennbar sein, ob dem Beschuldigten als Zulassungsbesitzer oder als sonstige Auskunftsperson die Missachtung der in § 103 Abs 2 KFG normierten Auskunftspflicht vorgeworfen wird.

