§ 5 StVO; Art 90 Abs 2 B-VG
Die Bewusstlosigkeit steht der Zulässigkeit einer Blutabnahme entgegen. Eine zum Zweck der Heilbehandlung vorgenommene Blutabnahme begründet aber weder einen unzulässigen Eingriff in die körperliche Integrität noch eine Missachtung des Selbstbelastungsverbots.

