§ 57 Abs 7 KFG; § 57 Abs 8 KFG; § 58 Abs 1 KFG
Der VwGH prüft, unter welchen Voraussetzungen die Feststellung von Mängeln im Rahmen der Überprüfung der Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs die Abnahme des Zulassungsscheins und der Kennzeichentafeln rechtfertigt. Dabei betont er die gebotene Differenzierung zwischen § 57 Abs 7 und § 57 Abs 8 KFG.

