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Ausgewählte Judikatur der Höchstgerichte - Verwaltungs(straf)Verfahren

VerwaltungsrechtZUV aktuell 2001, 25 Heft 3 v. 1.9.2001

§ 66 Abs 4 AVG

Die erstinstanzlich festgestellte Sach- und Beweislage entfaltet für die Berufungsbehörde keine Bindungswirkung. Im Fall der Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist die Berufungsbehörde zur eigenständigen Beweisaufnahme bzw Verfahrensergänzung - allenfalls unter Mitwirkung der erstinstanzlichen Behörde, verpflichtet.

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