§ 66 Abs 4 AVG
Die erstinstanzlich festgestellte Sach- und Beweislage entfaltet für die Berufungsbehörde keine Bindungswirkung. Im Fall der Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist die Berufungsbehörde zur eigenständigen Beweisaufnahme bzw Verfahrensergänzung - allenfalls unter Mitwirkung der erstinstanzlichen Behörde, verpflichtet.

