§ 5 Abs 2 StVO; § 99 Abs 1 lit b StVO
Der Standort des Atemluftmessgeräts im Wachzimmer bei einer vor dem Wachzimmer durchgeführten Atemluftkontrolle steht einer Subsumtion der Untersuchung unter § 5 Abs 2 Satz 1 StVO nicht entgegen. Eine Verpflichtung zur Verbringung des Alkomaten zum Fahrzeug des Probanden besteht nicht.

