§ 1 Abs 2 lit 1 AuslBG; § 3 Abs 8 AuslBG
Nach Ansicht des VfGH kann die in den §§ 1 Abs 1 lit 1 und 3 Abs 8 AuslBG zur Geltung gebrachte Ungleichbehandlung der drittstaatsangehörigen Kinder und Ehepartner von Österreichern einerseits und EWR-Bürgern andererseits sachlich nicht gerechtfertigt werden.

