Zusammenfassung: Ein Werbetelefonat zur Verbreitung von Informationen über die Dienstleistungen eines Wertpapiervermittlungsunternehmens ist tatbestandsmäßig iSd § 12 Abs 2 WAG.
Rechtsgrundlagen: § 12 Abs 2 WAG; § 27 Abs 2 WAG; § 1 Abs 1 Z 7 lit b BWG
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