Zusammenfassung: Bei regionaler Üblichkeit dieser Umgangsformen begründet die Anrede einer Person mit " Du" durch einen Gendarmeriebeamten keine Diskriminierung oder Herabwürdigung und stellt demnach keine Verletzung der Richtlinienverordnung dar.
Rechtsgrundlagen: § 89 Abs 1 SPG; § 5 Abs 2 RLV

