Zusammenfassung: Sofern eine Zustellung von Schriftstücken aufgrund der Kenntnis der Identität und der Anschrift des Beschuldigten veranlasst werden kann, liegt keine Unmöglichkeit der Strafverfolgung vor, die einen Verfall einer erlegten Sicherheitsleistung rechtfertigt.
Rechtsgrundlagen: § 17 VStG; § 34 VStG; § 37 Abs 5 VStG; § 37a Abs 2 Z 2 VStG

