Zusammenfassung: Eine behördliche Pflicht zur Einbeziehung der Interessensvertretung der Rechtsanwälte in das anhörungsverfahren nach § 94f Abs 1 StVO besteht nicht.
Rechtsgrundlagen: § 25 Abs 3 StVO; § 94f Abs 1 StVO
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Eine behördliche Pflicht zur Einbeziehung der Interessensvertretung der Rechtsanwälte in das anhörungsverfahren nach § 94f Abs 1 StVO besteht nicht.
Rechtsgrundlagen: § 25 Abs 3 StVO; § 94f Abs 1 StVO
Schlagwörter:
