Zusammenfassung: Die Kundmachung von Verordnungen durch Straßenverkehrszeichen oder Zusatzafeln zu den Verkehrszeichen müssen den Vorgaben der rechtsstaatlichen Klarheitsregel entsprechen.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 1 lit a StVO
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Zusammenfassung: Die Kundmachung von Verordnungen durch Straßenverkehrszeichen oder Zusatzafeln zu den Verkehrszeichen müssen den Vorgaben der rechtsstaatlichen Klarheitsregel entsprechen.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 1 lit a StVO
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