Zusammenfassung: Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, wie zB eine Ausnahmegenehmigung vom Wochenendfahrverbot, gehen nicht eo ipso auf den Rechtsnachfolger über.
Rechtsgrundlagen: § 22 Abs 2 PTSG; § 5 Abs 2 VStG
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Zusammenfassung: Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, wie zB eine Ausnahmegenehmigung vom Wochenendfahrverbot, gehen nicht eo ipso auf den Rechtsnachfolger über.
Rechtsgrundlagen: § 22 Abs 2 PTSG; § 5 Abs 2 VStG
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