Zusammenfassung: Der Normadressat des § 99 Abs 3 lit a StVO ist der Fahrzeuglenker; der Besitz bzw Nichtbesitz der Lenkberechtigung ist unerheblich.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 1 lit a StVO; § 99 Abs 3 lit a StVO
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Zusammenfassung: Der Normadressat des § 99 Abs 3 lit a StVO ist der Fahrzeuglenker; der Besitz bzw Nichtbesitz der Lenkberechtigung ist unerheblich.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 1 lit a StVO; § 99 Abs 3 lit a StVO
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