Zusammenfassung: Der UVS nimmt zu den Sicherungspflichten bei der Montage einer Blitzschutzanlage auf dem Dach Stellung und erläutert, dass im Rahmen der Verfolgungshandlung auch auf die negativen Tatbestandselemente des § 87 Abs 1 BauV eingegangen werden muss.
Rechtsgrundlagen: § 5 Z 2 BauV; § 87 BauV; § 44a Z 1 VStG

