Zusammenfassung: Die Rechtsgültigkeit der Bestellung des persönlich haftenden Gesellschafters einer OEG zum verantwortlichen Beauftragten setzt die Meldung beim zuständigen Arbeitsinspektorat nicht voraus.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 1 VStG; § 23 ArbIG 1993; § 28a Abs 3 AuslBG

