Zusammenfassung: Aus der inhaltlichen Formulierung der Lenkeranfrage oder des Tatvorwurfs muss erkennbar sein, ob jemand als Zulassungsbesitzer oder als Besitzer der Genehmigung von Überstellungs- bzw Probefahrten zur Bekanntgabe des Lenkernamens verpflichtet ist.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG; § 44a Z 1 VStG

