Zusammenfassung: Nur der begründete Verdacht einer weiteren Inbetriebnahme des Fahrzeugs durch einen alkoholbeeinträchtigten Fahrer rechtfertigt die vorläufige Abnahme des Führerscheins.
Rechtsgrundlagen: § 39 Abs 1 FSG
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Zusammenfassung: Nur der begründete Verdacht einer weiteren Inbetriebnahme des Fahrzeugs durch einen alkoholbeeinträchtigten Fahrer rechtfertigt die vorläufige Abnahme des Führerscheins.
Rechtsgrundlagen: § 39 Abs 1 FSG
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