§ 23 Abs 1 ArbIG; § 26 Abs 3 ArbIG; § 9 VStG; § 28a Abs 3 AuslBG
In Ermangelung einer Übergangsregelung zu § 28a Abs 3 AuslBG behält die mit der Einwilligungserklärung rechtsgültig gewordene Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten auch nach Inkrafttreten des § 28a Abs 3 AuslBG ihre Rechtswirksamkeit.

