§ 67a Abs 1 Z 2 AVG; § 67c Abs 2 AVG; § 67c Abs 3 AVG § 28 VwGG
In einer Maßnahmenbeschwerde müssen die Beschwerdepunkte nicht konkretisiert werden; im Gegenzug dazu ist der UVS auch nicht verpflichtet, die einzelnen Rechtsverletzungen durch einen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu konkretisieren.

