§ 9 Abs 7 VStG; § 47 Abs 1 VStG; Art 6 MRK; § 8 AVG; Art 18 Abs 1 B-VG
Der VwGH erläutert, dass die Gesellschaft für verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen, die dem Geschäftsführer auferlegt wurden, im Rahmen einer Solidarhaftung zur Verantwortung gezogen werden könne, was aber die Einräumung der Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren voraussetze.

