Zusammenfassung: Die Einstellung des Lenkberechtigungsentziehungsverfahrens vor der Erlassung des Straferkenntnisses wegen des Fahrens ohne Lenkberechtigung erfordert die Aufhebung des Straferkenntnisses.
Rechtsgrundlagen: § 64 Abs 2 AVG; § 1 Abs 2 VStG; § 37 Abs 4 FSG

