Zusammenfassung: Die auf die Angabe einer unrichtigen e-mail-Adresse in der Rechtsmittelbelehrung rückführbare fehlgeschlagene Geltendmachung eines Einspruchs kann nicht dem Berufungswerber angelastet werden.
Rechtsgrundlagen: § 61 Abs 4 AVG; § 63 Abs 5 AVG; § 49 Abs 1 VStG

