Zusammenfassung: Die Bestrafung wegen der Begehung einer Körperverletzung auf einer Autobahn und wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung wegen des unzulässigen Betretens einer Autobahn als Fußgänger begründen keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots.
Rechtsgrundlagen: § 46 Abs 1 StVO; § 22 Abs 2 VStG

