Zusammenfassung: Die vom Gericht festgestellte Bandbreite des Blutalkoholgehalts entfaltet für die Verwaltungsstrafbehörde Bindungswirkung; die Feststellung von unterschiedlichen Blutalkoholwerten steht mit Art 4 7. ZPMRK in Widerspruch.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 StVO; § 22 Abs 2 VStG; Art 4 7. ZPMRK

