Zusammenfassung: Der UVS betont die gebotene Differenzierung zwischen einer verbotnen Lagerung und einer unzulässigen Ablagerung gefährlicher Abfälle und erläutert, dass die Tatbestandsmäßigkeit einer unzulässigen Lagerung gefährlicher Abfälle das Vorliegen einer Beeinträchtigung iSd § 1 Abs 3 AWG voraussetzt.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 3 AWG; § 17 Abs 1 AWG; § 44a Z 1 VStG

