Zusammenfassung: Der Wunsch nach einer Säuberung der unfallbedingt verunreinigten Bekleidung bildet keinen Entschuldigungsgrund für die verzögerte Erstattung der Unfallmeldung.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 lit c StVO; § 31 Abs 1 STVO; § 99 Abs 2 lit e STVO

