Zusammenfassung: Der UVS prüft, ob der Einsatz eines " Combi-Dämpfers" im gegenständlichen Fall als bewilligungspflichtige Betriebsanlagenänderung zu qualifizieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 74 Abs 2 Z 2 GewO; § 81 Abs 1 GewO 1994; § 366 Abs 1 Z 3 GewO
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