Zusammenfassung: Die Verwertung einer Blutabnahme zur Feststellung des Blutalkoholgehalts ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der Betroffene in die Blutabnahme einwilligen konnte und sich auch der Tragweite der Einwilligung bewusst war.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 StVO; § 5 Abs 4a StVO; § 5 Abs 6 StVO

