Zusammenfassung: Bei der Verursachung eines Verkehrsunfalls durch einen alkoholisierten Fußgänger ist die Anordnung eines Alkomattests zulässig; bei einer Verweigerung der Durchführung der Atemluftuntersuchung kann aber mit einer bloßein Ermahnung das Auslangen gefunden werden.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 VStG; § 5 Abs 2 Z 2 StVO; § 99 Abs 1 lit b StVO

