Zusammenfassung: Der UVS nimmt zur Parteistellung und dem Berufungsrecht der Magistratsabteilung 68 Stellung und prüft die Zulässigkeit von Auflagen für den Betrieb eines Autokrans.
Rechtsgrundlagen: § 39 KFG; § 40 Abs 3 KFG; § 123 Abs 1 KFG; § 8 AVG
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