Zusammenfassung: Ein kurzes Anhalten des Pkw in der zweiten Spur zum Zweck einer Paketabholung kann nicht unter die Ausnahmeregelung des § 23 Abs 3a StVO subsumiert werden.
Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 3a StVO
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Zusammenfassung: Ein kurzes Anhalten des Pkw in der zweiten Spur zum Zweck einer Paketabholung kann nicht unter die Ausnahmeregelung des § 23 Abs 3a StVO subsumiert werden.
Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 3a StVO
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