Zusammenfassung: Die auf eine unsachgemäße Entladung rückführbare Verunreinigung der Strasse durch Holzhackgutschnitzel widerspricht der gebotenen sicheren Verwahrung einer " Ladung" iSd § 61 Abs 1 StVO.
Rechtsgrundlagen: § 61 Abs 1 StVO
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