Zusammenfassung: Mit dem Ablauf der bezahlten Parkdauer für die Fahrzeugabstellung in einer Kurzparkzone wird ein neuer Abgabenzeitraum in Gang gesetzt. Die fehlende Vorhersehbarkeit der Verfahrensdauer hat keinen Notstand bezüglich der Parkgebührenpflicht zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 Krnt Parkgebühren- und AusgleichsabgabenG; § 17 Abs 1 lit a Krnt Parkgebühren- und AusgleichsabgabenG; § 6 VStG

