Zusammenfassung: Die Anführung des Anfragegrundes (zB Geschwindigkeitsüberschreitung) in einer Lenkeranfrage hat nicht die Rechtswidrigkeit der Lenkeranfrage zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG
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Zusammenfassung: Die Anführung des Anfragegrundes (zB Geschwindigkeitsüberschreitung) in einer Lenkeranfrage hat nicht die Rechtswidrigkeit der Lenkeranfrage zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG
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