Zusammenfassung: Die freiwillige Fahrtunterbrechung zur Entgegennahme eines Anrufs ist als Halten des Fahrzeugs zu qualifizieren, das keine Parkgebührenpflicht auslöst.
Rechtsgrundlagen: § 2 stmk ParkgebG; § 2 Abs 1 Z 26 StVO; § 2 Abs 1 Z 27 StVO
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