Zusammenfassung: Der Vorwurf der genehmigungslosen Errichtung eines Kellergeschosses trotz tatsächlicher Errichtung einer Fundamentplatte erfordert eine Auswechslung der Tat, zu der der UVS nicht legitimiert ist.
Rechtsgrundlagen: § 19 Z 1 stmk BauG; § 66 Abs 4 AVG

