Zusammenfassung: Da die bei Fleischuntersuchungen erzielten Umsätze nicht umsatzsteuerbar sind, können Tierärzte und Fleischbeschauer nicht als beitragspflichtige Tourismusinteressenten iSd § 1 Z 5 TourismusG qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 1 Z 5 TourismusG; § 2 Abs 5 Z 1 UStG

