Zusammenfassung: Die Bezeichnung des Zulassungsbesitzers als Fahrzeughalter in einer Lenkeranfrage hat auf deren Rechtsgültigkeit keinen Einfluss.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG
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Zusammenfassung: Die Bezeichnung des Zulassungsbesitzers als Fahrzeughalter in einer Lenkeranfrage hat auf deren Rechtsgültigkeit keinen Einfluss.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG
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