Zusammenfassung: Einen deutschen Hotelbesitzer treffen die im KFG angeführten Dokumentationspflichten hinsichtlich des Namens und der Anschrift eines Hotelgastes nicht.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG
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Zusammenfassung: Einen deutschen Hotelbesitzer treffen die im KFG angeführten Dokumentationspflichten hinsichtlich des Namens und der Anschrift eines Hotelgastes nicht.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG
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