Zusammenfassung: Der UVS prüft, ob die Verbüßung einer Haftstrafe einen Entschuldigungsgrund für die unterlassene Ablieferung des Führerscheins nach Erhalt des Entziehungsbescheides darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 29 Abs 3 FSG; § 75 Abs 4 KFG; § 5 Abs 1 VStG

