Zusammenfassung: Eine Hausverwaltung, die den Auftrag zur Säuberung der Garage einer Wohnhausanlage erteilt, wobei gefährliche Abfälle (Öl-Wassergemisch etc) entstehen kann weder als " Erzeuger" dieser gefährlichen Abfälle eingestuft werden noch trifft sie eine diesbezügliche Meldepflicht.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 8a AWG; § 12 Abs 4 AWG; § 13 Abs 1 AWG; § 4 AbfallnachweisV

