Zusammenfassung: Der Organisator von Musikkursen ist als Beschäftiger des ausländischen Musiklehrers und Kursleiters zu qualifizieren. Die Erteilung von Harmonikaunterricht kann nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 4 AuslBG subsumiert werden.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 4 AuslBG; § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG

