Zusammenfassung: Da nicht die Botschaft, sondern das Arbeitsmarktservice den zuständigen Ansprechpartner darstellt, können Falschauskünfte bezüglich des Genehmigungserfordernisses einer Ausländerbeschäftigung keinen entschuldbaren Rechtsirrtum begründen.
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG; § 5 Abs 2 VStG

