Zusammenfassung: Die Rücküberstellung eines therapiebedürftigen Asylwerbers ins Herkunftsland kann als unmenschliche Behandlung zu qualifizieren sein.
Rechtsgrundlagen: § 8 AsylG 1997; Art 3 MRK
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Zusammenfassung: Die Rücküberstellung eines therapiebedürftigen Asylwerbers ins Herkunftsland kann als unmenschliche Behandlung zu qualifizieren sein.
Rechtsgrundlagen: § 8 AsylG 1997; Art 3 MRK
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