§ 79a Abs 1 AVG; § 52 Abs 1 VwGG; AufwandersatzV UVS
Die Höhe der Ersatzfähigkeit des Schriftsatzaufwandes für Gegenschriften der Bundespolizeidirektion richtet sich danach, ob die Amtshandlungen als einheitlicher oder getrennte Verwaltungsakt(e) zu qualifizieren sind.

